Abrechnung mit den Pflegekassen in NRW und SH über § 45a SGB XI
Anerkennung der Senioren-Assistenz / Plöner Modell in NRW und SH für Abrechnung nach § 45a SGB XI
Ausbildungskonzept Senioren-Assistentenz / Plöner Modell in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein anerkannt
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II will die Bundesregierung erreichen, dass die soziale Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben erleichtert und intensiviert wird. Dazu benötigt man geschultes Fachpersonal, das nicht in ausreichender Menge vorhanden ist. Folgerichtig lassen die Länder NRW und SH bereits Einzelkräfte zu, die über die Pflegekassen abrechnen können. Wir sind zuversichtlich, dass andere Länder folgen werden.
Es handelt sich bei den Leistungen der Einzelkräfte um Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, die gem. § 45b SGB XI als Entlastungsbetrag mit 1500 EUR pro Jahr und Betreuungsperson abgerechnet werden können. Zusätzlich können nicht verbrauchte ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bis zu 40 Prozent für die Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch genommen werden. Nach der niedrigsten Staffelung macht dies bereits ab Pflegegrad 2 jährlich 3307,20 EUR pro Person aus.
Davon unabhängig werden Leistungen, die Senioren-Assistenten im Rahmen der Verhinderungspflege in Kombination mit der Kurzzeitpflege erbringen, von den Pflegekassen pro Person mit bis zu 2418 EUR im Jahr erstattet.
Leistungen, die darüber hinaus privat liquidiert werden – und das ist bei den Senioren-Assistenten in Deutschland ganz überwiegend der Fall -, bleiben von den genannten gesetzlichen Regelungen gänzlich unberührt und können ohne gesetzliche Einschränkung abgerechnet werden.
Anerkannte Qualifizierung für § 45a SBG XI
Wenn aber Senioren-Assistenten ihre Angebote zur Unterstützung im Alltag über die Pflegkassen gem. § 45a oder § 36 SGB XI abrechnen wollen, dann benötigen sie eine nach Landesrecht anerkannte Zulassung.
Schleswig-Holstein
Das Ausbildungskonzept Senioren-Assistenz / Plöner Modell, das für Schleswig-Holstein im Kern aus einem 120-stündigem Ausbildungsmodul besteht, ist nach der 2017 in Kraft getretenen AföVO amtlich anerkannt. Darüber hinaus ist die Firma Büchmann Seminare KG als Servicestelle für Qualitätssicherung der Angebote zur Unterstützung im Alltag amtlich anerkannt und nimmt in dieser Eigenschaft die Aufgaben einer Fachkraft wahr.
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen orientiert bei den neuen Anerkennungsvoraussetzungen für Angebote nach § 45a SGB XI näher an den Bedürfnissen der Senioren.
Galten bisher die wenig flexiblen Schulungsvoraussetzungen zur Anerkennung nach der alten AnFöVO mit einem „Muss“ an 160 Stunden plus Praktikum, setzt die neue Verordnung auf die Kreativität der Anbieter und ermöglicht diesen, die eigenen Dienstleistungen an den Bedürfnissen der Senioren auszurichten. Der jeweilige Anbieter hat sich dabei so zu qualifizieren, dass er sein spezielles Angebot mit den nötigen Kenntnissen unterfüttert und damit auf dem Markt werben kann. In der Verordnung heißt es dazu: „ Die Leistungen sollen durch angebotsbezogen qualifizierte Personen erbracht werden.“ Als absolutes Mindestmaß gilt eine 40-stündige Schulung, die aber nur Basiskenntnisse vermittelt. Insgesamt kommen die neuen Regelungen unserem Ausbildungskonzept sehr entgegen, da wir weiterhin neben der Basisvermittlung aktuell und passgenau auf die unterschiedlichen Anforderungen der Senioren vorbereiten können. Inhaltsreich