Abrechnung der Sonografie
Aus wirtschaftlicher Sicht stellt die Sonographie in der „alten“ GOÄ einen absoluten Topseller dar und ist im Vergleich zu den meisten Leistungen überproportional gut bewertet.
Die Grundbewertung:
Die Ziffer 410GOÄ wird mit 26,81 EUR im Gegensatz zu anderen Leistungen – z.B. der Ziffer 1GOÄ mit 10,72 EUR ziemlich gut honoriert. Dies kommt daher, dass zum Zeitpunkt der GOÄ-Bewertung (im Jahr 1982 bzw. 1996) das Ultraschallgerät selbst relativ teuer und die Untersuchung zeitintensiver war als heute. Dennoch ist durch die Begrenzung der maximal „vier“ abrechenbaren Organe eine Einschränkung der Abrechnungsmöglichkeiten gegeben.
Der Grundgedanke hierzu liegt sicherlich in der Vermeidung unnötiger Kosten, was bei Befundung und Abrechnung einer Vielzahl von Organen gegeben wäre.
Optimierungsansätze:
1. Differenzierung organischer Strukturen:
Die alte GOÄ definiert lediglich für die Untersuchung der Brustdrüse sowie der Schilddrüse eigenständige Gebührenpositionen. Die Aufteilung aller anderen Organe oder Regionen ist durch den Arzt mit Ansatz der Ziffern 410GOÄ bis 420GOÄ vorzunehmen.
Die ganz elementare und spannende Frage ist nun, ob z.B. die Untersuchung der „Rotatorenmanschette“ mit dem alleinigen Ansatz der Ziffer 410GOÄ abzubilden ist oder eine Differenzierung zwischen ISP, SSP, SSC vorzunehmen wäre. Die Auswirkung auf das Honorar ist dabei enorm. In der neuen GOÄ ist dies explizit ausgeschlossen. Auf Basis des alten Regelwerks ergibt sich jedoch die Möglichkeit, bei Vorliegen einer medizinischen Indikation eine Optimierung nach dieser Variante umzusetzen.
2. Anhebung des Steigerungsfaktors:
–> Aufgrund der Anzahl der Organe:
– Resultieren aus der Differenzierung mehr als vier befundete Organe, kann der Aufwand für das fünfte und alle weiteren Organe durch Anhebung des Steigerungsfaktors abgegolten werden. Begründung: „Erhöhter Zeitaufwand bei Befundung einer Vielzahl von Organen“.
–> Aufgrund zusätzlicher Leistungen/sonstiger Erschwernisse:
– Das Vermessen von Organen, Ergüssen oder Tumoren ist kein obligatorischer Leistungsbestandteil und stellt einen erhöhten Zeitaufwand dar, der über eine Faktorerhöhung abgegolten werden kann.
– Eine Befundung unter Schmerzen erfordert ebenfalls einen erhöhten zeitlichen Aufwand wie z. B. atypische anatomische Strukturen oder Zustand nach erfolgter OP.
3. Gerne vergessene Leistungen:
Sofern z.B. Doppler-/Duplexuntersuchungen aus medizinischer Sicht erforderlich sind und durchgeführt werden, sollten auch die entsprechenden Leistungen in Ansatz gebracht werden.
Die neue GOÄ:
Die vorangehend beschriebenen Aspekte haben bereits Einfluss auf die zukünftige Bewertung sonographischer Leistungen. Auf Basis der neuen GOÄ ist voraussichtlich nur noch eine Gebührenposition pro Sitzung abrechenbar. Durch erweiterte Leistungstexte wie z.B. „inkl. benachbarter Regionen/Organe“ ist die ergänzende Berechnung einer zusätzlichen Leistungsziffer ebenso wie eine Faktorerhöhung ausgeschlossen.
Es werden mehr als 150 Gebührenpositionen für die Berechnung von Ultraschall-Leistungen zur Verfügung stehen, die jeweils die Befundung mehrerer Strukturen inkludieren.
Mehr Optimierungstipps und auch mehr Gestaltungsmöglichkeiten nicht nur in der Sonografie, wie Radiologie, Orthopädie, Urologie, Gynäkologie, etc. erhalten Sie gerne in unseren kostenfreien Veranstaltungen und Webinaren. Die Planungen für 2024 werden Ende des Jahres veröffentlicht.