Rechtsanwalt für Unterhaltsrecht Köln
Die auf das Familienrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Hasselbach ist in Deutschland an mehreren Standorten tätig. In Köln sind wir mit gleich zwei Niederlassungen vertreten. Sie finden uns in der Kölner Innenstadt (am Zülpicher Platz) sowie in Köln-Rodenkirchen. In Köln betreut Sie Fachanwältin Frau Franziska Hasselbach, die seit 2006 als selbständige Rechtsanwältin Mandanten u.a. in Fragen des Unterhalts berät.
Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt Elternunterhalt
Franziska Hasselbach – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Köln
Rechtsanwältin Franziska Hasselbach ist Fachanwältin für Familienrecht und verfügt über umfangreiche Kompetenz und langjährige Erfahrung in allen Unterhaltsarten: Egal ob Trennungs-, Ehegatten- , Eltern- oder Kindesunterhalt – wir beraten und vertreten Sie kompetent und zielgerichtet! Ob es „nur“ um eine Beratung geht oder um einen Eilantrag, eine Vertretung gegen den Ex-Partner oder gegen die Behörden – wir haben Erfahrung und können die Chancen und Risiken der einzelnen Vorgehensweisen abschätzen.
Was ist unter Unterhaltsrecht zu verstehen?
Das Unterhaltsrecht beschäftigt sich zunächst mit der Frage, wer berechtigt ist, Unterhalt zu fordern und wer andererseits verpflichtet ist, diesen zu zahlen. Wenn sowohl ein Unterhaltsberechtigter als auch ein Unterhaltsverpflichteter ausgemacht sind, geht es schließlich um die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Eine Beratung durch Rechtsanwälte, die sich mit Unterhaltsrechtsfragen auskennen, erspart beiden Seiten oft unnötige Kosten und Ärger.
Wer ist Berechtigter, wer Verpflichteter?
Unterhaltsberechtigt ist, wer selbst nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt (Lebensbedarf) zu sorgen – man bezeichnet dies als Bedürftigkeit. Auf der anderen Seite muss der Unterhaltsverpflichtete im Stande sein, für eine andere Person Unterhaltsleistungen zu erbringen, ohne dass er dadurch seinen eigenen Lebensunterhalt gefährdet – man spricht hier von Leistungsfähigkeit.
Wie hoch ist der zu zahlende Unterhalt?
Die Höhe des Unterhalts richtet sich danach, welche Art des Unterhalts vorliegt (siehe unten). Während sich die (Mindest-)Höhe des Kindesunterhaltes nach objektiven Richtlinien bemisst, wie zum Beispiel der Düsseldorfer Tabelle, bemisst sich der Trennungsunterhalt nach dem ehelichen Lebensstandard.
Arten des Unterhalts
Man unterscheidet im Unterhaltsrecht zwischen dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt und dem Elternunterhalt.
1. Kindesunterhalt
Beim Kindesunterhalt hat das Kind grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen seine leiblichen Eltern. Zu differenzieren gilt hier zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern. Minderjährige Kinder haben fast immer einen Unterhaltsanspruch. Es ist die strengste Form des Unterhalts, weil der Unterhaltsverpflichtete sogar verschärft erwerbspflichtig ist, das heißt, er muss alles ihm Zumutbare tun, um den notwendigen Unterhalt für das Kind zu beschaffen. Ab dem 18. Geburtstag tritt die Volljährigkeit ein und das Kind unterliegt fortan dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Das heißt, das Kind muss für seinen Unterhalt von nun an grundsätzlich selbst sorgen. Es sei denn, das Kind ist unter 21, befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und lebt im Haushalt der Eltern; in diesem Fall wird das Kind rechtlich wie ein Minderjähriger behandelt und die Unterhaltspflichtigen sind weiterhin verschärft erwerbspflichtig. Ältere Kinder und solche, auf die die genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, können u.U. dennoch einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben.