Hauswart
Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, so kann der Mieter dies mit „schlichtem Bestreiten“ beanstanden. Es ist dann Sache des Vermieters, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können. Die Leistungsbeschreibung im Hauswartvertrag ist nur ein Indiz für den Umfang der nicht umlagefähigen Kosten. Entscheidend ist der tatsächliche Zeitaufwand (Urteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 27/07).