Altlastenerkundung
Zur Abschätzung der Gefährdung der Schutzgüter Boden, Mensch, Grundwasser durch eine mögliche Altlast, müssen diese Altstandorte entsprechend erkundet und bewertet werden. Maßgebend für die Durchführung ist dabei das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV).
Die grundsätzliche Vorgehensweise sieht dabei die folgende Schritte vor. Die Bewertung der Altlastenverdachtsfläche erfolgt nach jeder Stufe.
I. Erhebung, mit formaler Erstbewertung (FEB)
Erfassung / Erhebung der Altlastenverdachtsfläche untergliedert nach den entsprechenden Altstandorten und Altablagerungen. Dazu werden wenige, aber relevante Daten zur Größe, Abfallart, Industriebranche, etc. ermittelt. Es erfolgt hier bereits eine erste Priorisierung.
II. Historische Erkundung (HE)
Im zweiten Schritt werden die Anhaltspunkte für eine Altlastenverdachtsfläche geprüft. Dazu werden betroffene Pfade und Schutzgüter ausgewählt und es erfolgt eine erste Gefährdungsabschätzung für die relevanten Transportpfade und Schutzgüter. Der weitere Handlungsbedarf wird festgelegt.
III. Orientierende Untersuchung (OU)
Die OU soll den Gefahrenverdacht hinreichend prüfen und dann nachweisen bzw. widerlegen. Dazu gehört eine qualifizierte Gefährdungsabschätzung für die relevanten Transportpfade und Schutzgüter. Mithilfe technischer Erkundungen (Beprobung der relevanten Schutzgüter und Transportpfade) soll eine formalisierte Bewertung erfolgen. Zum Abschluss wird der weitere Handlungsbedarf festgelegt.
IV. Detailuntersuchung (DU)
In der DU wird die Gefahrensituation und der weitere Handlungsbedarf endgültig festgestellt. Hier sind weitere technische Erkundungen zur Präzisierung notwendig. Es erfolgt eine Expositionsabschätzung für die betroffenen Wirkungspfade und Schutzgüter. Wird eine Altlast nachgewiesen, sollen vorläufige Sanierungsziele festgelegt werden.
V. Sanierungsuntersuchung (SU)
Die Sanierungsuntersuchung soll klären, welche Möglichkeiten zur Erreichung des Sanierungszieles bestehen. Dabei sollen verschiedene Varianten zur Gefahrenabwehr mithilfe ökologischer und ökonomischer Kriterien verglichen werden.
VI. Sanierung (SAN)
Zur Abwehr der nachgewiesenen Gefahren sind Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen zu planen und durchzuführen. Diese Maßnahmen sind hinsichtlich ihres Erfolges, Erreichung der Sanierungsziele, zu kontrollieren.