Heizkostenverteiler
Wenn es um die zuverlässige Wärmeverbrauchserfassung am Heizkörper geht, ist der elektronische Heizkostenverteiler von SRH das Gerät, das allen Ansprüchen gerecht wird.
Sowohl den hohen Anforderungen der Wohnungswirtschaft als auch den stetig steigenden Komfortbedürfnissen von Wohnungseigentümern und Mietern wird der SRH Heizkostenverteiler mit seinen vielfältigen Einsatzmöglichkeiten und seiner komfortablen Erfassungs- und Datenübertragungstechnik in vollem Umfang gerecht.
Zudem können Sie den Mietern hohe Transparenz bei der Verbrauchsmessung bieten, da diese den Verbrauch direkt am Gerät auch selbst auslesen können.
Die Displayanzeige des Heizkostenverteilers zeigt die Verbrauchseinheiten gut ablesbar und benutzerfreundlich an. Der Heizkostenverteiler kann in drei unterschiedlichen Varianten verwendet werden:
Mit einem integrierten Funkmodul zur OMS-Fernauslesung , als walk-by Auslesung außerhalb der Wohnung, direkt am Gerät.
Zur Messmethode: Bei den Einfühler-Modellen gehen unsere Geräte von einer fixen Raumtemperatur aus. Unsere extrem genauen 2-Fühler-Modelle können Umweltfaktoren wie Sonneneinstrahlung oder Hitzeperioden in die Abrechnung miteinbeziehen, weil sie die Raumtemperatur separat erfassen. Dadurch kann die Erfassung des Wärmeverbrauchs in der Wohnung noch verbrauchsgerechter erfolgen.
Überzeugende Leistungsmerkmale
Einsatzbereich 35 °C bis 95 °C mittlere Auslegungs-Heizmediumtemperatur
Anzeige der aktuellen Verbrauchsspeicherung, der letzten 15 Monate, Stichtagswert
Ablesestichtag frei wählbar
Zuverlässige Fremdwärmeerkennung durch interne Plausibilitätsprüfung
Gut lesbare, 5 ½-stellige LCD, permanente Anzeige
Sichere Stromversorgung für 10 Jahre plus Reserve
Induktive Schnittstelle zur automatisierten Datenauslesung per Mobilen Endgerät
Displayabfragen und Konfiguration ohne öffnen des Gerätes
Funkvarianten M-Bus-Funk, T1, C- Mode nach OMS, walk-by Funk
Einheitsskala sowie alternativ Produktenskala
Schutzart IP41
Prüfung nach europäischen Standard DIN EN 834
Zulassung nach §5 der HKVO