Sonderabfälle sach- und fachgerecht sammeln und kompetent entsorgen. REMONDIS.
Fakten rund um die Abfallart Sonderabfälle
Abfälle ihrer Gefährlichkeit einzustufen ist ein zentrales Element der Abfallwirtschaft. Die Einstufung hat Auswirkungen auf die Nachweisführung und Behandlung von Abfällen. Maßgebend für die Bezeichnungen und die Einstufung von Abfällen in der Europäischen Union ist das Europäische Abfallverzeichnis (EAV), das in Deutschland mit der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) ins nationale Recht überführt wurde. Anhand von 15 festgelegten Kriterien kann die Gefährlichkeit von Abfällen bestimmt werden.
Die Nachweisführung für gefährliche Abfälle erfolgt seit dem 1. April 2010 mit dem gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV).
Sonderabfall unterliegt der behördlichen Überwachung. Das bedeutet, dass Sonderabfall nur nach vorheriger behördlicher Genehmigung vom Abfallerzeuger zu einer zugelassenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage transportiert werden darf. Die zuständigen Behörden des Abfallerzeugers wie des Entsorgers müssen über Zeitpunkt und Menge des transportierten Sonderabfalls unterrichtet werden. Betriebsinhaber müssen außerdem eine besondere Fach- und Sachkunde nachweisen.
Diese Verordnung regelt im Kern die formalisierte Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Das geschieht mittels der sogenannten Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine. Mit dem Entsorgungsnachweis wird – unter Beteiligung des Abfallerzeugers, des Abfallentsorgers und der zuständigen Behörde – die Umweltverträglichkeit eines vorgesehenen Entsorgungsweges vorab geprüft.
Durch Begleit- und Übernahmescheine wird in einem Quittierungsverfahren nachvollziehbar dokumentiert, ob der vorab geprüfte Entsorgungsweg für jeden einzelnen Abfalltransport eingehalten wurde. Erfolgt die Entsorgung der Abfälle durch ein zertifiziertes Unternehmen wie REMONDIS, entfällt die Einzelfallprüfung durch die zuständigen Behörden. Das gesamte Nachweisverfahren wird elektronisch abgewickelt. Vereinfachte Regelungen gelten auch für Abfallkleinmengen. Abfälle aus privaten Haushalten unterliegen nicht den Nachweispflichten.
Sonderabfall baut sich nur sehr langsam ab. Deshalb ist die Entsorgung aufwändig und teuer. Der Giftabfall wird entweder in Sonderabfallverbrennungsanlagen verbrannt oder auf Sonderabfalldeponien endgelagert. Die Verbrennung erfolgt bei deutlich höheren Temperaturen als bei normalem Abfall. Bei besonders langlebigen oder wasserlöslichen Stoffen ist eine Lagerung unter der Erde notwendig.
Aufgrund der schwierigen Entsorgungsbedingungen und des negativen Einflusses von Sonderabfall auf die Umwelt steht die Vermeidung bei dieser Abfallart an erster Stelle. Wo kein Abfall anfällt, muss auch nichts entsorgt werden. Da Sonderabfälle bei falscher Entsorgung (Kanalisation, Deponierung in der Natur) eine große Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen, ist es sehr wichtig, sie fachgerecht zu entsorgen.
Einzelne Sonderabfälle (wie etwa Öl) können aufbereitet und wiederverwendet werden. Andere Sonderabfälle, wie zum Beispiel Medikamente, dürfen nicht über den Hausabfall entsorgt werden, da sie in speziellen Anlagen verbrannt werden müssen.