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Wärmedämmung

Wärmedämmung

Mit einer guten Wärmedämmung kann man den stetig steigenden Heizkosten am besten entgegen treten. Darüber hinaus ist ein sparsamer Umgang mit den begrenzten Ressourcen für nachfolgende Generationen und für unser Klima wichtig. Der Gesetzgeber hat mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) die Grundlage dafür geschaffen, dass der Energieverbrauch von Immobilien deutlich gesenkt wird und für den Neubau und die Sanierung von Immobilien verbindliche Vorgaben aufgestellt.
Kellerdeckendämmung

Kellerdeckendämmung

Durch ungedämmte Kellerräume geht unnötig Wärmeenergie verloren. Bei einem Neubau ist eine Kellerdämmung aufgrund der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) eigentlich selbstverständlich. Aber auch Altbauten profitieren von einer nachträglichen Wärmedämmung. Weil ein unbeheizter Keller energetisch nicht den Standard von Wohnraum erreichen muss, genügt eine Kellerdeckendämmung. Im Idealfall werden dabei Dämmplatten an der Unterseite der Decke angebracht, was sich auch bei einem Bestandsgebäude mit ebenen Decken relativ einfach ausführen lässt. Noch nicht überzeugt?
Sachverständigen Gutachten

Sachverständigen Gutachten

Nicht erst im Streitfall, sondern beispielsweise auch beim Kauf eines Hauses erstellt der vereidigte Sachverständige Baugutachten für Baumängel und Bauschäden. Wer öffentliche bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen. Krisenmanagement am Bau: Bestandsaufnahme, Beweissicherung, Recherchen, Sichtung aller Unterlagen, Protokolle, Planungsunterlagen, SOLL-IST-Auswertung, Gutachten. Herr Schulz und Herr Herzig erstellen Gutachten für die Gerichte – bundesweit. Voraussetzung eines öbuv Sachverständige der IHK ist, dass er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält; er über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt; keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen; er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und dieFähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zuerbringen, nachweist; er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständigererforderlichen Einrichtungen verfügt; er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichteneines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet; er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt; er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets verfügt. Als Auftraggeber überzeugen Sie sich über die Qualifikation des Sachverständigen.