MARMELADE
Dieser uns bestens bekannte Begriff steht gar nicht für die allgemein so beliebte „Erdbeer-Marmelade“, sondern gilt laut Gesetz ausschließlich für süße Aufstriche aus Zitrusfrüchten! Das sind z.B. die Orangen- oder Zitrusmarmeladen deren Fruchtgehalt mindestens 20 Prozent betragen muss und die auch Schalen enthalten dürfen. Da der Gesetzgeber aber auch die bei uns geläufige Sprachpraxis kennt, wurde eine Ausnahme gestattet: Die Bezeichnung „Marmelade“ darf auch bei anderen Fruchtsorten verwendet werden, wenn der Verkauf an Endverbraucher auf bestimmte lokale Märkte, wie Bauern-, Wochenmärkte oder dem sogenannten „Ab-Hof-Verkauf“ beschränkt ist. Dieses wird dann noch genauer über Regelungen der einzelnen Bundesländer definiert. Also, wer umgangssprachlich „seine“ Marmelade liebt, darf das auch weiter tun – wir von Göbber als Lebensmittelhersteller müssen allerdings genauer unterscheiden.