Unsere Beratung für die Unternehmensleitung
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) spielt für die Unternehmensleitung eine besondere Rolle. Zum einen besteht der Bedarf, die Altersversorgung für die Unternehmensleitung rechtssicher und branchenüblich zu gestalten. Zum anderen bietet die betriebliche Altersversorgung (bAV) dem Unternehmen als Personalinstrument die Möglichkeit die Mitarbeiter*innen zusätzlich zu motivieren und an das Unternehmen zu binden. Nicht selten sind tarifrechtliche Vorgaben zu erfüllen. Jedoch besteht in dem meisten Fällen ein gewisser Entscheidungsspielraum und diesen gilt es auszuloten. Allerdings sind die Spielräume, aber auch die Grenzen, die der Gesetzgeber vorgibt, sowie die sich ständig weiterentwickelnde Rechtsprechung zu berücksichtigen. Eine rechtssichere Gestaltung ist besonders wichtig, da der Unternehmensleitung zusätzliche Pflichten als Arbeitgeber im Zusammenhang mit der bAV gegenüber seiner Belegschaft obliegen.
Handlungsbereiche der Unternehmensleitung
rechtliches Umfeld der Pensionszusage
Altersversorgung der Unternehmensleitung
GGF Versorgung-steuerliche Anforderungen
Überprüfung der Pensionszusage
Anpassung von Pensionszusagen
Unternehmensnachfolge und bAV
Informationspflichten des Arbeitgebers
rechtlicher Rahmen
Auskunftspflichten
Angebote für die Mitarbeiter
Entgeltumwandlung
BRSG – Betriebsrentenstärkungsgesetz
Die Altersversorgung der Unternehmensleitung
Art der Versorgungszusage
Die betriebliche Altersversorgung der Unternehmensleitung wird oft als Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse durchgeführt. Grund hierfür ist der Gestaltungsspielraum, der vom Gesetzgeber und der Finanzverwaltung bei diesen Durchführungswege eingeräumt werden.
Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist auch für die Unternehmensleitung interessant, da sich in dessen Rahmen wirtschaftlich sinnvolle Alternativen oder Ergänzungen einer klassischen Pensionszusage gestalten lassen. Insbesondere die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrages bei der Dotierung eines versicherungsförmigen Durchführungswege gemäß § 3 Nr. 63 EStG von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) liefert hier neue Gestaltungsspielräume. Wir haben für das BRSG eine eigene Informationsseite eingerichtet, die Sie hier finden: BRSG Betriebsrentenstärkungsgesetz
Doch oft reichen die steuerfreien Betriebsausgaben des § 3 Nr. 63 EStG nicht aus, um eine ausreichende Finanzierung zu erreichen. Somit bleibt die Gestaltung über eine Unterstützungskasse.
Gesellschafter-Geschäftsführer Versorgung
Bei der Gestaltung der Gesellschafter-Geschäftsführer Versorgung sind einige zusätzliche gesetzliche Vorschriften zu beachten, damit diese Pensionszusage steuerlich anerkannt wird. Diese besonderen Anforderungen haben wir gesondert zusammengestellt. Sie können diese in unserem Bereich für die „Gesellschafter-Geschäftsführer*innen Versorgung“ nachschauen.