CSP RECHTSANWÄLTE DÜSSELDORF - ODDSET Sportwetten
Kann die von der Klägerin beanstandete Verletzungshandlung des Wettbewerbers (Internetauftritt im September 2004) nicht als Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 284 StGB angesehen werden, so scheidet ein auf dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch der Klägerin aus.