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CSP RECHTSANWÄLTE DÜSSELDORF - ODDSET Sportwetten

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Kann die von der Klägerin beanstandete Verletzungshandlung des Wettbewerbers (Internetauftritt im September 2004) nicht als Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 284 StGB angesehen werden, so scheidet ein auf dieses Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch der Klägerin aus.