Krankentransport
Darunter versteht man die Beförderung von Personen, welche nicht Notfall mäßig transportiert werden. Dazu zählen z.B. kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, welche in einem Krankentransportwagen (KTW) transportiert werden und einer medizinsch-fachlichen Betreuung zum Beispiel durch einen Rettungssanitäter oder der Nutzung einer besonderen medizinischen Einrichtung wie Tragestuhl, Krankentrage oder ähnliches eines KTW bedarf.
Der Gesetzgeber hat in § 60 Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgelegt, dass die Fahrkosten für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist und vom behandelnden Arzt verordnet wurde. Die Art des Transportmittels richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit des jeweiligen Einzelfalls und wird vom Arzt entschieden. Die Fahrten können zum Beispiel mit dem öffentlichen Personennahverkehr, einem Taxi, dem eigenen PKW, einem Mietwagen (gemäß des Personenbeförderungsgesetzes) oder einem Kranken- bzw. Rettungswagen erfolgen.
Ambulante Fahrten