Verpackung
EU-Verpackungs-VO (PPWR): Kompromiss von den Mitgliedsstaaten angenommen
Text der Verordnung
Generell ist zu sagen, dass der vorliegende Kompromiss in manchen Teilen sicher praktikabler als der Kommissionsvorschlag ist, aber manche Vorgaben, wie z. B. Artikel 26 (2) und (3) aufgrund der sehr kurzfristigen Umsetzungsfrist und der 100% Quote kaum umsetzbar scheinen und die diversen Nachhaltigkeitsvorgaben zu einem hohen bürokratischen und Kostenaufwand führen werden. Es ist zu erwarten, dass die EU-Verpackungsverordnung im Spätsommer/Herbst 2024 im Amtsblatt veröffentlicht werden wird und nach der 18-monatigen Umsetzungsfrist ab Q2 2026 zur Anwendung kommt.
Nachhaltigkeitsanforderungen für Verpackungen:
Verbot von Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) über bestimmten Schwellenwerten enthalten; die Kommission muss innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung prüfen, ob diese Beschränkung geändert werden muss. (Artikel 5)
Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen bis 2030 wiederverwertbar sein und bis 2035 in großem Umfang recycelt werden. Von den Verpflichtungen werden einige Verpackungen ausgenommen. (Artikel 6)
Recycelter Kunststoffanteil in Verpackungen: (Artikel 7)
Zielvorgaben für 2030 und 2040 für den Mindestanteil an wiederverwertetem Kunststoff in Kunststoffverpackungen:
Bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt