Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Frankfurt (Main)
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Die Kanzlei Hasselbach betreut ihre Mandanten im Familienrecht an vier Standorten in der Region Köln/Bonn sowie im Rhein-Main-Gebiet. In Frankfurt sind wir als Rechts- und Fachanwälte insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts tätig. Das Familienrecht In der familienrechtlichen Praxis haben wir es täglich mit dem Recht der Ehe/Lebenspartnerschaft, der Scheidung, der elterlichen Sorge (Sorgerecht) sowie des Umgangs und des Unterhalts zu tun. Eine Besonderheit des Familienrechts liegt sicherlich darin, dass ein Teilbereich eng mit dem anderen verknüpft ist – so müssen im Zuge einer Scheidung meist auch die Fragen des Sorgerechts und Unterhalts geklärt werden. Ehe/Lebenspartnerschaft Scheidung Sorge- und Umgangsrecht Unterhalt Franziska Hasselbach – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Frankfurt Die Kanzlei Hasselbach unterhält vier Standorte in der Region Köln/Bonn und im Rhein-Main-Gebiet. In Frankfurt sind wir als Rechts- und Fachanwälte insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts aktiv. Hier betreut Sie u.a. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Franziska Hasselbach, die Inhaberin der Kanzlei. Seit ihrer Gründung im Jahr 2006 ist die Kanzlei Hasselbach auf Sachverhalte aus dem Rechtsgebiet Familienrecht spezialisiert. Neben der Durchführung von Ehescheidungen gehört dazu in erster Linie die Beratung bei Fragestellungen zum Sorge- und Unterhaltsrecht, zu Eheverträgen sowie zu Sachverhalten des internationalen Familienrechts. 1. Ehe/Lebenspartnerschaft Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe rechtlich weitgehend gleich gestellt. Daher wird der Einfachheit halber im Folgenden nur von Ehe gesprochen, wobei sich diese Ausführungen zugleich auf die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft beziehen. Schon vor Eingehung der Ehe können sich rechtlich relevante Fragen stellen, insbesondere solche, welche die finanzielle Situation der Ehewilligen betreffen. So kann durch Ehevertrag, der vor oder während der Ehe geschlossen werden kann, geregelt werden, in welchem Güterstand die Eheleute miteinander leben wollen. Wird der Güterstand nicht von den Ehegatten vereinbart, tritt von Gesetzes wegen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Bei diesem verbleiben die Gegenstände bzw. das Vermögen der Eheleute, das sie vor Beginn der Ehe hatten, im Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten. Alles, was die Eheleute während der Ehe erwirtschaften (Zugewinn), wird im Falle einer Scheidung gleichmäßig auf beide verteilt. Rechenbeispiel (stark vereinfacht): Mann vor der Ehe: 10.000 €, während der Ehe + 5.000 € (Zugewinn) Frau vor der Ehe: 5.000 €, während der Ehe + 10.000 € (Zugewinn) Da die Frau einen höheren Zugewinn als der Mann hatte – nämlich 5.000 € – muss sie die Hälfte davon (2.500 €) dem Mann auszahlen. Das Gesetz hält zwei weitere zu vereinbarende Güterstände bereit: die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Bei der Gütergemeinschaft wird grundsätzlich das gesamte Vermögen beider Ehegatten, also was sie vor und während der Ehe erwirtschaftet haben, zu einer Vermögensmasse verschmolzen, zum sogenannten Gesamtgut. Im Ehevertrag kann dennoch vereinbart werden, dass einzelne Gegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten verbleiben, man spricht hier von Vorbehaltsgut. Hierbei gilt es noch einige Besonderheiten zu beachten, die sich insbesondere aus dem Erbe ergeben können; diese hier zu thematisieren, würde den Rahmen einer Einleitung

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