5 Typische Fehler bei einer Bauabnahme in Frankfurt
Bauabnahme in Frankfurt ohne Sachverständigen
Fehlende oder unzureichende Dokumentation im Abnahmeprotokoll
Vergessene Vorbehalte
Zwischenabnahmen
Stillschweigende Abnahme
Eine solch wichtige Rechtshandlung wie die Bauabnahme sollte ein Bauherr niemals ohne einen Sachverständigen vorbereiten und durchführen. Ferner bei den Fällen, in denen nicht mit einem eigenen Architekten sondern mit einem Bauträger oder Fertighausunternehmen gebaut wurde. Der Sachverständige besitzt die Sachkompetenz zu entscheiden, ob das Bauwerk entsprechend der vertraglich geschuldeten Leistungsbeschreibung mängelfrei erbracht wurde. Eine baubegleitende Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen Berater bietet hier die größte Sicherheit. Ich empfehle vor dem avisierten Abnahmetermin eine Begehung des Bauwerkes, um vorhandene Mängel zu dokumentieren.
Während der Bauabnahme muss ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. Hier werden alle zum Zeitpunkt der Bauabnahme vorhandenen Restarbeiten und Mängel dokumentiert. Grundsätzlich können hier alle Beanstandungen des Bauherrn aufgelistet werden.
Die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls ist eine Rechtshandlung, die erhebliche Rechtsfolgen nach sich zieht. Deshalb ist es sehr wichtig, etwaige Ansprüche z.B. zur Geltendmachung der Vertragsstrafe, schriftlich zu klären. Des Weiteren müssen Vorbehalte hinsichtlich der Geltendmachung von Mängeln ins Protokoll aufgenommen werden. Abnahmen in Kenntnis des Mangels ohne Vorbehalte führen zu einem Verlust des Gewährleistungsanspruchs.
Ist ein Bauwerk erst einmal abgenommen, sind alle weiteren Ansprüche zur weiteren Leistungserfüllung gegenüber dem Bauunternehmer erloschen. Es bestehen dann nur noch Ansprüche auf Gewährleistung und die Zeit der Gewährleistung beginnt. Im Folgenden geht das Bauwerk in den Besitz des Bauherrn über. Zukünftig liegt die Beweislast für alle weiteren Mängel beim Bauherrn.
Der Bauherr sollte bei einem Bauträger niemals Teilabnahmen einzelner Gewerke durchführen. Mit der Abnahme beginnt die Zeit der Gewährleistung zu laufen, was aufgrund möglicher Lücken zu Nachteilen für den Bauherrn führen kann. Aus diesem Grund ist darauf zu achten, dass nur eine Gesamt-Abnahme nach Fertigstellung erfolgt.
Eine Abnahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen, z.B. durch den Einzug in das Haus. Aus diesem Verhalten des Bauherrn ergibt sich, dass er das Bauwerk des Unternehmers als im Wesentlichen mängelfrei anerkennt. Sollte der Bauherr in ein nicht mängelfreies Haus einziehen, so muss nach außen hin dokumentiert werden, dass trotz Einzug das Haus nicht als mängelfrei anerkannt wird.