Buchhaltung*, Buchführung* & Lohnabrechnung* gemäß § 6 StBerG.
Keine Steuerberatung
Keine Rechtsberatung
Buchhaltern und Buchführungsbüros sind aus dem Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (=StBerG.) lediglich erlaubt,
das Buchen laufender Geschäftsvorfälle
die laufende Lohnabrechnung und
das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen.
Nur diese Tätigkeiten bieten wir an. Darüber hinaus gehende Hilfeleistungen in Steuersachen sind lediglich Steuerberatern und Rechtsanwälten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung der Buchführung sowie die Erstellung des Kontenplans und die Erstellung des Jahresabschlusses, was im allgemeinen Sprachgebrauch zwar auch als Teile der “Buchhaltung” verstanden wird, aber ausschließlich von Steuerberatern durchgeführt werden darf.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den folgenden Vorschriften:
Die §§ 5 und 6 des Steuerberatungsgesetz (StBerG) regeln die Tätigkeiten eines Buchführungshelfers ergänzend zu den §§ 3 und 4.
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
laufende Finanzbuchhaltung*
Nach dem
Einscannen
Ihrer Rechnungen werden die ...
laufende Lohnabrechnung*
Erstellung der Lohn*- und Gehaltsabrechnungen* für ...
§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
1. Andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
2. Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.
3. Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buchprüfer“ oder Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes die Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfe