Ausfüllhilfe - Muster 4: Verordnung einer Krankenbeförderung
Fahrten die ohne vorherige Genehmigung durch die Krankasse zulässig sind:
- voll-/teilstationäre Krankenhausbehandlung, vor-/nachstationäre Behandlung
- Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenbeförderung zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung oder zur vor- oder nachstationären Behandlung.
- Die Beförderung zur vor- oder nachstationären Behandlung darf dabei für nicht mehr als drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn bzw. grundsätzlich für nicht mehr als sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung stattfinden.
- Im Falle einer Organtransplantation darf die Beförderung zur nachstationären Behandlung bis zu drei Monate nach Beendigung der stationären Behandlung durchgeführt werden.
- dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung mit Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5
- other reason, e.g. trips to inpatient hospices for trips to other inpatient facilities (hospices [§ 39a SGB V] and short-term care facilities [§ 39c SGB V] as a health insurance benefit),
Genehmigungspflichtige Fahrten sind:
- Dialyse, onkol. Chemo- oder Strahlentherapie
- Behandlungstag/Behandlungsfrequenz und nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte
- Hier sind Angaben zum (voraussichtlichen) Behandlungstag bzw. zur Behandlungs-frequenz und die Behandlungsstätte
- (z. B. Name des Krankenhauses/Vertragsarztes oder Fachrichtung des Vertragsarztes) anzugeben.
- Dabei ist zu beachten, dass Krankenkassen Fahrkosten in der Regel bis zur nächst erreichbaren, geeigneten Behandlungsmöglichkeit (z. B. Vertragsarztpraxis) übernehmen.
- Wird eine andere Behandlungsmöglichkeit gewählt, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.
Gerne beantworten wir Ihre individuellen Fragen auch in einem persönlichen Beratungsgespräch.