Container für Bauschutt (verunreinigt)
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Das darf in den Container
Hauptsächlich mineralische Materialien mit einer max. Kantenlänge von 80 cm wie z. B. Mauerwerk, Ziegelsteine, reiner Betonabbruch, Fliesen und Kacheln, Dachziegel, Mörtel- oder Putzreste, Waschbecken und Toilettenschüsseln (Keramik) und Materialien, die geringfügig (max. 10% in Summe) mit den folgenden Materialien verunreinigt sind: Bodenaushub (Erde, Sand, Kies oder Lehm), Holz, Folien, Tapetenreste, Kabel oder Rohre, Metalle (z. B. Moniereisen, Streckmetall, Heizkörper), Glasreste, Papier o. Ä.
Das darf nicht in den Container
Unter anderem: Dachpappe, Isolier- oder Dämmstoffe, Fensterrahmen, Schamott, Ytong, Bimsbeton, Gips- und Rigipsplatten, Holz A4, Reifen, Autoteile, Dachpappe, Schilf, gefährliche Abfälle wie z.B. Lacke, Öle, Elektrogeräte, Asbest, Teer, Gussasphalt, Chemikalien
Achten Sie auf die richtige Befüllung!
Prüfen Sie stets den Inhalt Ihres Containers, entsorgen Sie keine unerlaubten Abfälle.
Allgemeine Hinweise:
Unsere Container sind nicht für die Aufnahme von flüssigen Stoffen geeignet.
Behälter mit mehr als 10.000 kg Gesamtgewicht dürfen nicht transportiert werden, achten Sie bitte auf die Beladung. Überfüllte Behälter werden nicht transportiert.
Die maximale Befüllung ist bis zur Ladekante erlaubt. Der Abfall darf nicht die Seitenwände überragen. Auch das eigenständige Erhöhen der Seitenwände ist nicht gestattet.
Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Platz für das Fahrzeug zur Verfügung steht und die Zufahrt problemlos möglich ist. Die minimale Durchfahrtshöhe beträgt 4 Meter und die Durchfahrtsbreite 3,50 Meter. Da der Container nach hinten abgesetzt wird, werden bis zu 10 Meter Platz benötigt. Um das Rangieren zu vereinfachen, sollte zusätzlich eine Länge von 10 bis 15 Meter freigehalten werden.
Der Untergrund muss geeignet sein, d. h. er sollte befestigt, ebenerdig und tragfähig sein. Empfindlicher Untergrund ist nicht dazu geeignet, von einem Lkw befahren zu werden und kann unter Umständen durch die Gewichtsbelastung beschädigt werden.
Wird der Container im öffentlichen Raum aufgestellt, sind Sie für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Dies gilt auch für den Fall, dass wir in Ihrem Auftrag die notwendigen behördlichen Stellgenehmigungen beantragen.