Befähigung zum Kranfahrer nach DGUV 52
Durch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften DGUV 52 ist festgelegt, dass der Kranführer im Führen des Kranes unterwiesen (nach BGG 921) und für die Aufgabe geeignet sein muss.
Befähigung zum Kranfahrer nach BGV D6:
Durch die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften DGUV 52 ist festgelegt, dass der Kranführer im Führen des Kranes unterwiesen (nach BGG 921) und für die Aufgabe geeignet sein muss und die Befähigung dem Unternehmer nachzuweisen hat. Die Verantwortung für die sachgemässe Umsetzung dieser Vorschrift liegt beim Unternehmer ( DGUV Vorschrift 1) . Der Nachweis der Befähigung, gilt im Allgemeinen als erbracht, wenn der Kranführer an einer Schulung teilgenommen hat und die anschließende theoretische und praktische Prüfung mit Erfolg ablegt.
Hallenkranausbildung oder Schwenkkranausbildung
Teilnahmevorraussetzung - für Schulungsteilnehmer:
die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die körperlich und geistig geeignet sind,
die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben
und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet
das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,
die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,
die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.
Die Kranschulungen mit Abschluss Kranschein orientieren sich am Inhalt der BGR 991
1 Tagesschulung: Teilkraftbetriebene Krane Mindestteilnehmer 3
1-5 Tagesschulungen: Flurgesteuerte Krane Mindestteilnehmer 3