JVEG nur für Gerichtsgutachten
Aber zurück zu den Kosten für einen Sachverständigen. Während der Privatgutachter keine Honorarlisten hat, an welche er sich “anlehnen” kann oder muss, (nein, die oft im Internet verbreiteten Listen besitzen keinerlei Allgemeingültigkeit) hat sich ein Gutachter, welcher direkt vom Gericht beauftragt wurde, an das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (kurz JVEG) zu halten. Zu verdeutlichen ist hierbei nochmals, dass das JVEG in Bezug auf das Sachverständigenwesen nur die vom Gericht beauftragten Gutachten (Gerichtsgutachten) bzw. deren Kosten anspricht.
Privatgutachten – ergo alle Gutachten, die nicht direkt vom Gericht beauftragt werden – sind deutlich teurer. Teurer vor allem auch deshalb, weil hier in aller Regel höhere Kosten für den Unternehmer und/oder Freiberufler anfallen (z. B. Werbekosten).
Auf der anderen Seite werden bei Abrechnungen nach JVEG, neben dem relativ geringen Honorar, eine Vielzahl von weiteren Positionen verrechnet. So sind nicht nur Stundenhonorar und Fahrtkosten ausschlaggebend, sondern auch Positionen wie Aktenstudium, Literaturstudium, Literaturrecherche und die Beschaffung von Literatur, einzelne Anschläge bei der Gutachtenerstellung und, und, und. Im Allgemeinen spricht man hier von der Entschädigung für den Aufwand und dem Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen.
Dies alles findet man im § 8 des JVEG (Zitat): (1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), Fahrtkostenersatz (§ 5), Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12). (2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. (3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen. (4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.