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Calciumformiat

Calciumformiat

Calciumformiat ist eine Verbindung aus Calciumsalz und der Ameisensäure und entsteht durch die Reaktion von Kohlenmonoxid und Calciumhydroxid bzw. Formaldehyd mit in einer wässerigen Lösung enthaltenen Calciumverbindung. Calciumformiat wird u.a. als Zuschlagstoff für zementgebundene Baustoffe, als Hilfsmittel zur Aufarbeitung von Ölemulsionen oder als Additiv für Tiernahrung verwendet. Anwendungsgebiete: • Rohstoff in der chemischen Industrie • Textil und Lederindustrie • Herstellung von Leimen und Klebern • Gewerbefreistoff • Bauwirtschaft • Betonzusatzmittel • Baumaterial • Abwasseraufbereitung Spezifikation: Calciumformiat 98% Pulver - technisch Lieferform: 25 kg Säcke Chemische Formel: Ca(HCOO)₂ Englische Bezeichnung: calcium formate CAS Nummer: 544-17-2
24/7 Notdienst, Notrufaufschaltung

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Sicherheit hat bei uns oberste Priorität. Wir bieten Notrufaufschaltungen, damit Sie im Ernstfall schnell Hilfe erhalten. Unser Notdienst steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung, damit Sie sich auf uns verlassen können, wann immer Sie uns brauchen.
Freibetrag Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 226 Abs. 2 SGB V)

Freibetrag Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 226 Abs. 2 SGB V)

Renten (1/20 d. Bezugsgröße West) Kapital (120-fache Rente) 169,75 € mtl. 20.370 € / Betriebliche Altersversorgung Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung West 87.600 € p.a. 85.200 € p.a. 7.300 € mtl. 7.100 € mtl. Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung West und Ost 59.850 € p. a. 4.987,50 € mtl. Bezugsgröße Sozialversicherung (§ 18 SGB IV) West 40.740 € p. a. 39.480 € p. a. 3.395 € mtl. 3.290 € mtl. Steuerfreie Höchstbeiträge für DV, PK, PF (§ 3 Nr. 63 EStG) 8 % d. RV-BBG West 7.008 € p. a. 584 € mtl. Sozialversicherungsfreie Höchstbeiträge für DV, PK, PF (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) 4 % d. RV-BBG West 3.504 € p. a. 292 € mtl. Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) 4 % d. RV-BBG West 3.504 € p. a. 292 € mtl. Mindestentgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) 1/160 d. Bezugsgröße West Portabilität/Höchstgrenze des Übertragungswerts (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG) RV-BBG West 87.600 € p. a. Abfindungsgrenzen (§ 3 BetrAVG) Renten (1 % d. Bezugsgröße) Kapital (12/10 d. Bezugsgröße) 33,95 € mtl. (West) 4.074 € (West) 32,50 € mtl. (Ost) 3.948 € (Ost) Insolvenzsicherungshöchstgrenze (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) Renten (3-fache Bezugsgröße) Kapital (120-fache Rente) 10.185 € mtl. (West) 1.222.200 € (West) 9.870 € mtl. (Ost) 1.184.400 € (Ost) Förderbetrag (30 %) für Niedrigverdiener bis maximal 2.575 € mtl. (§ 100 EStG) Arbeitgeberbeitrag mind. 240 € p. a. max. 960 € p. a. Freibetrag Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 226 Abs. 2 SGB V) Renten (1/20 d. Bezugsgröße West) Kapital (120-fache Rente) 169,75 € mtl. 20.370 € Basis-Rent
Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind die Baustoffe der Klasse A1, sowie Holz und Holzwerkstoffe

Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind die Baustoffe der Klasse A1, sowie Holz und Holzwerkstoffe

mit einer Rohdichte von mindestens 400 kg/m³ und einer Dicke von mindestens 2 mm. Nachgewiesen wird die Zuordnung in eine Baustoffklasse: durch ein Prüfzeugnis durch einen Prüfbescheid mit Prüfzeichen durch Einordnung in DIN 4102 Teil 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. Da sich das klassifizierte Brandverhalten eines Baustoffs im Verbund mit anderen Stoffen ändern kann, ist in den Prüfbescheiden, mit denen das Prüfzeichen für nicht brennbare (Klasse A) und schwer entflammbare (B1) Baustoffe erteilt wird, jeweils angegeben, für welchen Baustoff oder für welchen Verbund der Nachweis geführt ist.
KFZ-Steuerbefreiung für Elektroautos mit reinem Elektromotor

KFZ-Steuerbefreiung für Elektroautos mit reinem Elektromotor

Zahlen Sie bis zum 31. Dezember 2030 keine Kraftfahrzeugsteuer - Reine Elektrofahrzeuge sind gemäß des Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bei einer Erstzulassung bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.* ● Steuerbefreiung gem. § 3d Abs. 1 KraftStG bis längstens zum 31. Dezember 2030,  bei einer Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025, gewährt. Hybridfahrzeuge werden gemäß des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nur teilweise begünstigt. Offizielle Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Stromverbrauch und elektrischer Reichweite wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt und entsprechen der VO (EU) 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung. Angaben im NEFZ berücksichtigen bei Spannbreiten Unterschiede in der gewählten Rad- und Reifengröße, im WLTP jeglicher Sonderausstattung. Für die Bemessung von Steuern und anderen fahrzeugbezogenen Abgaben, die (auch) auf den CO2-Ausstoß abstellen, sowie ggf. für die Zwecke von fahrzeugspezifischen Förderungen werden WLTP-Werte verwendet. Aufgeführte NEFZ-Werte wurden ggf. auf Basis des neuen WLTP-Messverfahrens ermittelt und zur Vergleichbarkeit auf das NEFZ-Messverfahren zurückgerechnet. Weitere Informationen zu den Messverfahren NEFZ und WLTP finden Sie unter www.bmw.de/wltp sowie eine Vergleichstabelle zum Kraftstoffverbrauch, den CO2-Emissionen und dem Stromverbrauch aller aktuellen BMW Modelle unter www.bmw.de/nefz-wltp-vergleich. Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen, bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), Hellmuth-Hirth-Str. 1, 73760 Ostfildern-Scharnhausen, und unter https://www.dat.de/co2/ unentgeltlich erhältlich ist.
KFZ-STEUERBEFREIUNG FÜR REINE ELEKTROAUTOS.

KFZ-STEUERBEFREIUNG FÜR REINE ELEKTROAUTOS.

Zahlen Sie bis zum 31. Dezember 2030 keine Kraftfahrzeugsteuer - Reine Elektrofahrzeuge sind gemäß des Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bei einer Erstzulassung bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Steuerbefreiung gem. § 3d Abs. 1 KraftStG bis längstens zum 31. Dezember 2030, bei einer Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025, gewährt. Hybridfahrzeuge werden gemäß des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nur teilweise begünstigt.
KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektroautos

KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektroautos

Zahlen Sie bis zum 31. Dezember 2030 keine Kraftfahrzeugsteuer - Reine Elektrofahrzeuge sind gemäß des Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bei einer Erstzulassung bis zu 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Steuerbefreiung gem. § 3d Abs. 1 KraftStG bis längstens zum 31. Dezember 2030,  bei einer Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025, gewährt. Hybridfahrzeuge werden gemäß des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nur teilweise begünstigt. Offizielle Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Stromverbrauch und elektrischer Reichweite wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt und entsprechen der VO (EU) 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung. Angaben im NEFZ berücksichtigen bei Spannbreiten Unterschiede in der gewählten Rad- und Reifengröße, im WLTP jeglicher Sonderausstattung. Für die Bemessung von Steuern und anderen fahrzeugbezogenen Abgaben, die (auch) auf den CO2-Ausstoß abstellen, sowie ggf. für die Zwecke von fahrzeugspezifischen Förderungen werden WLTP-Werte verwendet. Aufgeführte NEFZ-Werte wurden ggf. auf Basis des neuen WLTP-Messverfahrens ermittelt und zur Vergleichbarkeit auf das NEFZ-Messverfahren zurückgerechnet.