Schönheitsreparaturen – wir können helfen
Fast wöchentlich werden wir von Mietern oder Vermietern angerufen, um bei Mieterwechsel die sogenannten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dieses Thema führt immer wieder zu Diskussionen zwischen beiden Parteien. Im Raum stehen folgende Fragen:
Welche Flächen der Wohnung sind von Schönheitsreparaturen betroffen?
Nach welcher Zeit müssen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden?
Wer muss die Kosten der Renovierung tragen?
Dass diese Fragen nicht einfach zu beantworten sind, zeigen viele Urteile des Bundesgerichtshofes in den vergangenen Jahren.
Grundlegend kann man sagen, dass die Formulierung im Mietvertrag entscheidend ist. Zudem ist der Zustand der Wohnung bei Einzug ausschlaggebend.
Welche Arbeiten umfassen die Schönheitsreparaturen?
Als Schönheitsreparatur zählt das Mietrecht anfallende Renovierungsarbeiten in der angemieteten Wohnung auf.
Dazu gehören folgende Arbeiten:
das Streichen der Decken und Wände
das Lackieren der Wohnungstüren sowie der Innenseiten von Außentüren
das Lackieren oder Lasieren der Fenster auf der Innenseite
das Lackieren der Heizkörper
Wann und wie sind Schönheitsreparaturen durchzuführen?
Schönheitsreparatur sind immer dann durchzuführen, wenn Oberflächen bei objektiver Betrachtung verschmutzt oder beschädigt sind. Meistens wird vertraglich festgehalten, wann solche Arbeiten in der Regel durchzuführen sind. Dabei findet man in aktuellen Mietverträgen meistens folgende Zeiträume als Richtwert:
Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre
Zimmer und Flure alle fünf Jahre
Nebenräume alle sieben Jahre
Die Rechtsprechung legt fest, dass gemietete Räume farblich in einen hellen, farbig neutralen Zustand zu bringen sind. Üblicherweise werden die Flächen weiß oder altweiß gestrichen und Fenster in dem Farbton lackiert oder lasiert, wie sie bei Einzug waren.
Wer muss für die Kosten der Schönheitsreparaturen aufkommen?
Eigentlich muss der Vermieter laut BGB in vermieteten Räumen diese Arbeiten auf seine Kosten durchführen lassen. Die Rechtsprechung erlaubt aber dem Vermieter, diese Arbeiten durch Klauseln im Mietvertrag auf den Mieter zu übertragen. Damit diese vertragliche Weitergabe seine rechtliche Gültigkeit besitzt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Wohnung wurde dem Mieter entweder neu renoviert oder bei objektiver ganzheitlicher Betrachtung in renoviert aussehendem, ordentlichen Zustand übergeben.
Bei Abnutzungen durch den Vormieter hat der neue Mieter vom Vermieter einen angemessenen finanziellen Ausgleich erhalten.
Treffen die genannten Punkte zu und ist der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet, während der Mietdauer Schönheitsreparaturen durchzuführen, müssen diese Arbeiten auch von ihm bezahlt werden.