Flucht- u. Rettungsplan DIN ISO 23601 | ASR A2.3
Wir erstellen Flucht- und Rettungspläne gemäß den aktuellen Anforderungen aus der DIN ISO 23601 und DIN EN ISO 7010. Diese internationalen Normen regeln den Aufbau, die Symbolik und die Verhaltensregeln bei Notfällen, Unfällen oder Bränden. Wir verarbeiten Ihre Grundrisspläne und versehen sie mit allen erforderlichen Angaben.
Unsere Leistungen umfassen:
- Objektanalyse bzw. Objektbegehung vor Ort anhand Ihrer Grundrisspläne
- Ermittlung von feuerschutztechnischen Einrichtungen
- Ermittlung von Fluchtwegkennzeichnungen
- Festlegung der Fluchtwege und Fluchtrichtungen gemäß den Normen und örtlichen Gegebenheiten
- Entwurf der Flucht- und Rettungspläne sowie Abstimmungsgespräche
- Fertigstellung der Pläne, Druck, Rahmung und Montage im Gebäude
- Datenaufbereitung – Sie erhalten die Pläne in digitaler Form auf einem Datenträger
Wo wird ein Flucht- und Rettungsplan benötigt?
Ein Flucht- und Rettungswegplan muss überall dort angebracht werden, wo die Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Es gibt keine einheitliche Regelung, die z.B. auf Betriebsgröße oder Mitarbeiterzahl abzielt. Die DGUV-Regel 100-001 enthält jedoch einige Beispiele für Betriebe und öffentliche Einrichtungen. Die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" kann ebenfalls als Beurteilungsgrundlage dienen.
Welche Kriterien sind für eine Anbringung ausschlaggebend?
Eine Anbringung ist erforderlich, wenn die Fluchtwege unübersichtlich sind (z.B. über Zwischengeschosse oder größere Räume führen), gewinkelte oder von normalen Verkehrswegen abweichende Wegführungen enthalten, in mehrgeschossigen Gebäuden oder Hochhäusern, in Arbeitsstätten mit hohem Publikumsverkehr (ortsunkundige Personen), in Bereichen mit erhöhter Gefährdung oder in Bereichen, die durch benachbarte Arbeitsstätten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind (z.B. durch explosions- oder brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung). Außerdem ist eine Anbringung erforderlich, wenn befestigte Zufahrten oder Standplätze für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge fehlen oder eine Rettung von außen aufgrund der baulichen Situation erschwert oder unmöglich ist.
Im Detail lässt sich also bei vielen Gebäuden eine Pflicht zur Anbringung von Flucht- und Rettungsplänen feststellen. Es gelten die ASR 2.3 und damit auch die Vorschriften für alle Arbeitsstätten, zu denen Mitarbeiter Zugang haben.
Ausnahmen bestehen nur für Arbeitsstätten im Freien, Baustellen und Bereiche, in denen sich Mitarbeiter nur für Wartungs- oder Reparaturarbeiten aufhalten. Grundsätzlich ist der Betreiber für die Sicherheit seiner Mitarbeiter und Besucher verantwortlich.
Das bedeutet auch: Selbst in den kleinsten Betrieben bzw. Arbeitsstätten muss der Betreiber dafür sorgen, dass die Mitarbeiter und Besucher bei Gefahr möglichst schnell die Räume verlassen können. Der Betreiber steht hierbei direkt in der Pflicht und Haftung.
Müssen Flucht- und Rettungspläne nachträglich geprüft werden?
Eine eindeutige Antwort kann hier nicht zweifelsfrei gegeben werden, da die ASR 2.3 und die BGV A8 unterschiedliche Aussagen treffen. Flucht- und Rettungspläne müssen fortlaufend auf Änderungen überprüft werden. Dies ist auch bei kleineren Umbauarbeiten oder Renovierungen am Gebäude erforderlich. Wenn z.B. Zwischenwände eingezogen oder entfernt, Türen versetzt oder sonstige bauliche Veränderungen vorgenommen werden. Gemäß ASR A2.3 müssen die Pläne auch ohne