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18.1 Abfallaufnahme und Kennzeichnung
(1) Asbesthaltige Abfälle sind getrennt von asbestfreien Abfällen zu halten. Sie sind am Anfallort in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen ohne Gefahr für Mensch und Umwelt so zu sammeln, dass jegliche Freisetzung von Asbest und asbesthaltigen Stäuben (z.B. durch Umfüllen, Kippen, Werfen) vermieden wird.
(2) Geeignete Behälter sind z. B. fürr körnige, gewebte oder stückige Abfälle ausreichend feste Kunststoffsäcke, fürr grobe oder plattenförmige Asbestzementabfälle z. B. Big-Bags, fürr stapelbare Asbestzementprodukte Big-Bags, Platten-Big-Bags, Stapelung auf Paletten in staubdichter Verpackung