Eichung (Ersteichung, Nacheichung)
Die Eichung einer Waage ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Prüfung eines Messgerätes, unter Einhaltung aller eichrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Eichfristen und Eichfehlergrenzen.
Nach der EU-Richtlinie 90/384 EWG müssen Waagen amtlich geeicht sein, wenn sie wie folgt verwendet werden:
im geschäftlichen Verkehr (wenn der Preis einer Ware durch eine Wägung ermittelt wird)
bei der Herstellung von Arzneimitteln (beispielsweise in Apotheken), sowie bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboren
bei der Herstellung von Fertigverpackungen
für amtliche Zwecke (Ermittlung von Gebühren, Zöllen, Strafen (bei Sachverständigen, sowie Gutachten für Gerichte)
Nach jeder bestandenen Eichung wird die Waage mit einem Eichsiegel versehen. Hierdurch wird die Genauigkeit im Rahmen der zulässigen Eichtoleranzen bestätigt
Zur Eichvorbereitung übernehmen wir für Sie:
Terminabsprache zwischen Ihnen und dem zuständigen Eichamt
Überprüfung der Waage mit geeichten bzw. DKD-Kalibrierten Gewichtsstücken, unter Einhaltung der Eichfehlergrenzen
Durchführung evtl. notwendiger Justagen oder Reparaturen nach Absprache mit Ihnen
Vorstellung zur amtlichen Eichung (Eichbegleitung mit dem zuständigen Eichamt)
Erst-Eichung
Eichpflichtige Waagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme gemäß EU-Richtlinie 2009/23/EG einer Ersteichung (Konformitätsverfahren) unterzogen werden. Eine nachträgliche Eichung ist nicht mehr möglich.
Nacheichung
Geeichte Waagen müssen nach Ablauf der Eichgültigkeisdauer nachgeeicht werden.
Die Eichfristen von Waagen < 3000 kg betragen in der Regel 2 Jahre (Eichklasse I, II, III), soweit folgende Tabelle aus der Eichordnung § 12 nicht etwas anderes angibt: