Seefracht und Binnenschifffahrt
Die Klauseln ersetzen keinen Kaufvertrag, sondern konkretisieren lediglich einzelne Vertragsgegenstände wie bestimmte Pflichten der Kaufvertragspartner, Gefahrenübergang und Aufteilung der Kosten.
Incoterms sind nur rechtskräftig, wenn sie ordnungsgemäß vereinbart wurden.
Sie abzuändern gefährdet die Rechtssicherheit.
Die Klauseln eignen sich ausschließlich für das B2B-Geschäft.
Auch im nationalen Handel lassen sich die neuen Incoterms anwenden.
Die Incoterms 2010 und älter behalten ihre Gültigkeit, daher empfiehlt sich die Angabe der jeweils verwendeten Version (s. oben)
Beim Containerversand empfiehlt die ICC seit 2010, FCA statt FAS und FOB sowie CPT und CIP statt CFR und CIF anzuwenden.
DDP: Anstatt DDP zu liefern, empfiehlt es sich für einen Absender, DAP oder DPU (ehemals DAT) zu liefern mit dem Zusatz „inklusive Importabfertigung“ oder „exklusive Importabfertigung“. Warum? DDP stellt eine Maximalverpflichtung des Absenders dar, d.h. er übernimmt alle Kosten und Gefahren bis zum Bestimmungsort der Ware und ist verpflichtet, diese für die Aus- und Einfuhr freizumachen, alle Abgaben hierfür zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen. Bei DDP muss sich ein Versender zudem darüber im Klaren sein, dass er einen Partner für die Verzollung im Bestimmungsland benötigt.
EXW: Sowohl für den Empfänger als auch für den Absender empfiehlt sich die Verwendung von FCA, benannter Ort, anstelle von EXW: FCA schützt den Empfänger der Ware davor, selbst die Verladung organisieren und die Exportdokumente erstellen zu müssen, und bietet besseren Schutz bei Schäden, die im Zuge der Verladung entstehen. Soweit es aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Exportland nur den Exporteuren gestattet ist, Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen, ist die EXW-Klausel aus Sicht des Käufers sowieso völlig ungeeignet. Aber auch der Absender profitiert von der eindeutigeren Regelung hinsichtlich Haftung, Kosten und Aufgabenumfang.