Energieausweise
Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt nicht nur beim Neubau, sondern auch bei der Vermietung, Verpachtung und Verkauf von Bestandsbauten einen Energieausweis. Der Energieausweis ist in folgenden Fällen vorzulegen:
- bei Verkauf, Verpachtung und Vermietung von Neu- und Bestandsbauten
- für Eigentümer von öffentlich zugänglicher Gebäude (etwa: Geschäfte / Einkaufszentren, Supermärkte, Gaststätten, Theater, Banken, Hotels und Gebäude der „öffentlichen Hand“) gilt eine Aushangpflicht an gut einsehbarer Stelle
Zweck: Käufer oder Mieter sollen die Möglichkeit zur Einschätzung des Energieverbrauchs haben und einen Vergleich mit anderen Objekten durchführen können.
Bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien (Inseraten) sind der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor anzugeben (gilt für den Bestandgeber und für den beauftragten Immobilienmakler).
ACHTUNG:
Energieausweise bei Neu-, Zu- und Umbauten oder umfassenden Sanierungen benötigen nach Bauordnung (BO) und auch im Falle von Wohnbauförderungen (WBF) einen Energieausweis – der Detaillierungsgrad ist jedoch erheblich höher, als bei den reinen Bestandsenergieausweisen nach EAV-G
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Bestandsbauten
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Hinweis: Für bestehende Gebäude dürfen Bauteile pauschaliert eingegeben werden, d.h. dass eine detaillierte Dokumentation über die Wände, Decken, etc. nicht notwendig ist. Falls Sie bereits einen Energieausweis in Auftrag gegeben haben und die Checkliste benötigen, verwenden sie folgenden Link:
Checkliste (PDF).
Neubauten
Zur Einreichung von Neubauten (Wohngebäuden, gewerblichen Gebäuden und Gebäuden mit gemischter Nutzung) ist ein detailliertes Berechnungsverfahren vorgeschrieben.