Mit uns können Sie rechnen... Von der Montage bis zur Abrechnung alles aus einer Hand. Wärmemessdienst Hänsel erfasst und rechnet verbrauchsabhängig ab. Die seit fast 30 Jahren gesammelten Erfahrungen erlauben uns, eine rechtssichere Abrechnung für Sie zu erstellen.
Die Grundlage hierfür ist in Deutschland durch die Heizkostenverordnung geregelt. Gemäß der HKVO ist jeder Besitzer von Mehrfamilienhäusern verpflichtet, die anfallenden Heizkosten sowie Warmwasserkosten verbrauchsabhängig zu erfassen und gegenüber den Mietern einmal im Jahr abzurechnen. Für eine transparente Heizkostenabrechnung sollte schon bei der Auswahl der Erfassungsgeräte großer Wert gelegt werden. Wir bieten Ihnen schon hier eine bestmögliche Beratung an. Unsere Erfassungsgeräte aus dem Hause der Firma Qundis sowie der Firma Engelmann finden für alle Erfassungsvarianten eine optimale Lösung. All, die von uns angebotenen, Erfassungsgeräte erfüllen die Anforderungen der DIN-Norm. Unsere Heizkostenverteiler sowie die dazugehörigen Bewertungsstufen, welche mit einer der größten Kc-Wert Tabelle ermittelt werden, entsprechen den Vorschriften der EN 834 sowie EN 835. Unser Erfassungsgeräte sind mit der neuesten Funktechnologie ausgestattet und somit als WalkBy Lösung bzw. fernauslesbar erhältlich.
Welche Kosten zu den umlegbaren Kosten gehören, regelt die Heizkostenverordnung.
HEIZKOSTENVERORDNUNG
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)
3. durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte,
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zu Grunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
§ 3 Anwendung auf das Wohneigentum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweich
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