Prüfung von Flüssiggasanlagen nach DGUV Vorschrift 79/80 für Gewerbe - BGG 937
4-jährige Prüfung von Flüssiggasanlagen bei festinstallierten Verbrauchsanlagen BetrSichV/ DGUV V79/80 - BGG 937 für Gewerbetreibende. Z. B. bei Imbiß u.Gastronomie, Industrieproduktionen u. Heizungen
Auszug aus der DGUV Vorschrift 79/80
§ 18 – Instandsetzen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen nur durch von ihm beauftragte Personen instandgesetzt werden und dass für die Instandsetzung nur geeignete Ersatzteile und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt und verwendet werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Teile von Verbrauchsanlagen, die Verschleiß und Alterung unterliegen, nach spätestens 8 Jahren ausgewechselt werden. Dies gilt nicht, wenn die ordnungsgemäße Beschaffenheit durch einen Sachkundigen bestätigt worden ist.
§ 33 – Flüssiggasanlagen /Flüssiggasverbrauchsanlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden:
vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebaute Anlage auf ordnungsgemäße Installation und Aufstellung sowie Dichtheit
nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können
nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können
nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr auf
ordnungsgemäße Beschaffenheit
Dichtheit
Funktion
Aufstellung
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen, die aus nicht mehr als einem Druckgasbehälter mit nicht mehr als 33 kg Füllgewicht betrieben werden, die Prüfung durch eine vom Unternehmer beauftragte Person unter der Voraussetzung, dass die Verbrauchsanlage aus geprüften Einzelteilen zusammengebaut ist.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen wiederkehrend mindestens alle 4 Jahre durch eine befähigte Person auf
Dichtheit
ordnungsgemäße Beschaffenheit
Funktion
Aufstellung
geprüft werden.
Kürzere Prüffristen können erforderlich sein, wenn besondere Betriebsbedingungen vorliegen. Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 3 Sätze 1 und 2 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen geprüft werden.