Windenergieanlagen-Brandschutz (WEA-Brandschutz)
Windenergieanlagen dienen der Wandlung kinetischer Energie in elektrische Energie. Das Thema Brandschutz ist bei Planung und Bau einer Windenergieanlage [WEA] ein komplexes und weit verzweigtes Fachgebiet. Die Verknüpfung der zu beachtenden Rechtsgrundlagen, Richtlinien und Regeln der Technik sind für den Laien daher nur schwer zu erkennen und zu durchschauen.
Windenergieanlagen unterliegen der Maschinenrichtline 2006/42/EG Abschnitt 1.5.6.
Es handelt sich gemäß § 54 (Sonderbau) [1] der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) i. V. m. § 68 (1) Satz 3 Nr. 2 (bauliche Anlage mit mehr als 30 m Höhe) [1] BauO NRW um bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung.
Nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist für das Genehmigungsverfahren gemäß § 69 BauO NRW und § 9 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW) siehe unten ein Brandschutzkonzept zu erstellen.
Wichtig für ein Brandschutzkonzept ist, ob das Antriebssystem der Anlage mit oder ohne Getriebe arbeitet. Getriebelose Anlagen sind "langsam drehend" und wirken somit einer Brandentstehung durch mechanische Reibung, zufällige Funken und Lichtbögen entgegen und reduzieren deutlich aufgrund des nicht vorhandenen Getriebeöls das Brandrisiko.
Ein Brand der Rotorblätter oder ein Brand in der Gondel oder im Maschinenhaus einer WEA kann durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr i. d. R. nicht gelöscht oder bekämpft werden. Aus diesem Grund sind Windenergieanlagen mit einem entsprechenden Einrichtungsschutz ausgestattet. Dieser wird bei einer anstehenden Gefahr über einen Rauchschalter automatisch aktiviert. Rauchschalter befinden sich in der Gondel, vor und hinter dem Generator und im Bereich der Leistungstransformatoren. Zudem werden zahlreiche Parameter permanent überwacht wie bspw. die Temperatur in dem Nabenlager, im Rotorkopf, in den Transformatoren und in den Schaltschränken. Bei einer anstehenden Gefahr wird die Windenergieanlage automatisch abgeschaltet.
Kommt es während der Wartungs- und Servicearbeiten zu einem Brand in der Windenergieanlage und eine Flucht aus der Gondel über die über die gesamte Turmhöhe zu Verfügung stehenden Aufstiegshilfe ist nicht mehr möglich, ist nach Öffnen der Bodenluke im hinteren Teil des Maschinenraumes das Abseilen über eine entsprechende Abseileinrichtung von außen vorgesehen.
Aufgrund der Konzeption und der Bauart einer Windenergieanlage beziehen sich die seitens der Feuerwehr im Brandfall einzuleitenden Hilfsmaßnahmen im Wesentlichen auf mögliche Löschmaßnahmen eines Brandes im Fußturm und auf das Absperren der vom Brand betroffenen Bereiche. Besondere Gefahrenschwerpunkte ergeben sich für die Einsatzkräfte der Feuerwehr bei der Sicherung der Umgebung und beim Ablöschen abfallender brennender Bauteile.
Nur durch eine vollumfängliche Brandschutzplanung im Vorfeld ist es möglich, geeignete Maßnahmen zu realisieren, die nicht immer mit einem hohen Kostenaufwand verbunden sein müssen.
Windenergieanlagen fallen nicht in den Geltungsbereich der BauPrüfVO NRW. Gleichwohl unterliegen sie mit ihren Bauteilen und entsprechend ihrer Ausführung den jeweils vor Ort gültigen Brandschutzvorschriften. Hierzu zählen insbesondere die Landesbauordnung (BauO NRW), die Leitungsanlagenrichtlinie (LAR), die Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen, die einschlägigen VDE-Vorschrif