internationale Wettbewerbsfähigkeit erhalten

Unter dem Leitgedanken der internationalen Wettbewerbsfähigkeit haben Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und des produzierenden Gewerbes mit Sitz in Deutschland die Chance, von Stromsteuerrückerstattungen zu profitieren.
Der Entlastungsantrag muss bis zum 31.12. eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr beim zuständigen Zollamt eingereicht werden.
 

Was ist die Stromsteuer, wer muss sie zahlen und warum gibt es sie?

Am 1. April 1999 wurde eine neue Steuer in Deutschland eingeführt – die Stromsteuer.

Sie wird auf Grundlage der verbrauchten Strommenge berechnet und gilt daher als Mengensteuer. Seit etwa 20 Jahren sind für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom 2,050 Cent Stromsteuer zu zahlen. Und zwar grundsätzlich von jedem Stromabnehmer. Die Rechtsgrundlage für die Stromsteuer bilden das Stromsteuergesetz sowie die Stromsteuer-Durchführungsverordnung.
Die mit der Stromsteuer verbundene Verteuerung des Strompreises war von Regierungsseiten gewünscht. Sie sollte zum Stromsparen animieren und so indirekt zum Klimaschutz und zur Schonung der Ressourcen fossiler Energieträger beitragen.
 

Welche Unternehmen sind berechtigt, eine Stromsteuererstattung zu beantragen?

§ 2 Nr. 2a des Stromsteuergesetzes (StromStG) legt fest, welche Wirtschaftszweige nach der Klassifizierung 2003 (sog. WZ Codes 2003) zur Stromsteuererstattung berechtigt sind.

In der Regel werden Unternehmen der Zuordnungen in den Abschnitten C, D, E und F sowie A und B der Klasse 05.02 begünstigt. Das betrifft also Unternehmen des Bergbaus, des verarbeitenden Gewerbes, der Energie- und Wasserversorgung, des Baugewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft und der Teichwirtschaft sowie Fischzucht.

Da ausschließlich die WZ Codes 2003 gelten, müssen jüngere Klassifikationen umgerechnet werden. Hilfreiche Tipps dazu finden Unternehmer beim Statistischen Bundesamt.

Sollte Unternehmen weder der WZ Code 2003 noch ein jüngerer bekannt sein, besteht zum einen die Möglichkeit, den WZ Code 2008 beim Statistischen Landesamt des Firmensitzes zu erfragen oder selbst beim Statistischen Bundesamt auf die Suche zu gehen.

 

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Aussichten zur Stromsteuererstattung

Es wurden vielfältige Möglichkeiten zur Erstattung bzw. Entlastung von der Strom- und Energiesteuer geschaffen. Jedes Unternehmen muss für sich prüfen oder durch einen Dienstleister prüfen lassen, welche Möglichkeiten im Einzelnen zutreffen. Pauschale Aussagen sind aufgrund der Vielzahl der anwendbaren gesetzlichen Regelungen, dem festgelegten Selbstbehalt und der individuellen Situation jedes Unternehmens nicht machbar.
Für das Produzierende Gewerbe besteht unter der Voraussetzung, dass ein Umweltmanagementsystem nach EMAS III (Eco-Management and Audit Scheme III der Europäischen Union) oder ein Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001 eingeführt wurde, die Chance vom Spitzenausgleich Gebrauch zu machen. Für kleine und mittelständische Unternehmen ist im Rahmen des Spitzenausgleichs das Umweltmanagementsystem nach EMAS Kür, für größere Unternehmen dagegen Pflicht.
Zudem ist es für Betriebe des produzierenden Gewerbes möglich, gemäß § 9 des Stromsteuergesetzes bzw. § 51 des Energiesteuergesetzes für dort aufgeführte Prozesse und Verfahren Energiesteuern erstattet, erlassen bzw. vergütet zu bekommen.
Zu guter Letzt haben sowohl Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft als auch Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 9b StromStG ab 100.000 kW/h und gem. §54 EnergieStG ab einem jährlichen Gasverbrauch von 250.000 kW/h Aussichten auf Entlastungsmöglichkeiten für die gezahlten Steuern auf Energie.

Neben diesen komplexen, mit Bedingungen verknüpften Perspektiven existiert für jeden Energieträger ein festgeschriebener Rückerstattungsbetrag je Kilogramm, Megawattstunde oder Liter.

Obendrein kann der Spitzenausgleich Auswirkungen auf die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers haben.

 

Rückerstattung der Stromsteuer beantragen und berechnen

Stichtag für die Beantragung der Rückerstattung gezahlter Stromsteuer ist der 31. Dezember eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr. Nach den §§ 51, 54 und 55 des Energiesteuergesetzes ist eine separate jährliche Beantragung beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich. Auf der Webseite des Zolls finden Unternehmen unter Eingabe ihrer Postleitzahl heraus, welches Zollamt für sie zuständig ist.
Unterstützung bei der Beantragung können sich Unternehmen bei befugten Personen laut § 3, 3a und 4 des Steuerberatungsgesetzes anfordern. Die notwendigen Formulare für die Beauftragung liegen beim Bundesministerium für Finanzen bereit.
Bevor Firmen den Antrag beim zuständigen Zollamt stellen, ist es möglich zu prüfen, ob sich der Aufwand lohnt, indem sie die mögliche Steuerentlastung errechnen.